Häufig gestellte Fragen
Wer ist mein Ansprechpartner in allen Fragen rund um Strom und Gas?
Zu unseren Öffnungszeiten können Sie sich gern persönlich an unseren Kundenservice wenden.
Wie setzt sich der Strom der Stadtwerke Eisenberg Energie GmbH zusammen?
Mit unserem Energieträgermix, den wir jährlich aktualisieren, können Sie als Kunde genau nachvollziehen, wie sich unser Strom im Vergleich zu Deutschland zusammensetzt.
Mein Strom- / Gasverbrauch ist zu hoch, was kann ich tun?
Wir haben, für Sie kostenlos, wertvolle Ratgeber und Online-Checks für Sie zusammengestellt. Damit können Sie bequem von zu Hause aus Ihren Energieverbrauch analysieren und einschätzen.
Wann und wie erfolgt die Ablesung meines Zählers?
Die Ablesung des Zählers erfolgt einmal pro Jahr. Sind Sie bei der Ablesung einmal nicht zu Hause, wird ein Termin beziehungsweise eine Ablesekarte bei Ihnen im Briefkasten hinterlegt. Sie haben auch die Möglichkeit Ihren Zählerstand einfach und bequem uns zu melden. Registrieren Sie sich dazu in unserem Kundenportal und gehen Sie auf "Zählerstand melden".
Ich plane einen Hausneu-/-umbau. Was muss ich tun?
Zuständig für neue Strom- oder Gasanschlüße, Zähler und andere Installationen ist Ihr örtlicher Netzbetreiber. Alle Informationen des Verteilnetzbetreibers Netzgesellschaft Eisenberg mbH finden Sie hier!
Wohnen Sie nicht in Eisenberg ist ein anderer Verteilnetzbetreiber zuständig. Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne bei der entsprechenden Kontaktaufnahme weiter.
Wie oft im Jahr bekomme ich eine Rechnung?
Sie bekommen einmal im Jahr eine Rechnung über Ihren Energieverbrauch.
Was versteht man unter KWKG?
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz trat erstmals 2002 in Kraft. 2008 wurde im Deutschen Bundestag die Novellierung des KWK-Gesetzes beschlossen, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat und erhebliche Veränderungen in Bezug auf das KWK-Gesetz von 2002 aufwies.
„Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten.“ (§ 1 KWKG, neue Fassung ab 1. Januar 2009)
Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt.
Was bedeutet EEG?
Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Kurz: Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) soll im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich erhöhen.
So soll, entsprechend den Zielen der Bundesrepublik Deutschland, der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent verdoppelt werden, Tendenz steigend. Bis 2050 soll der Stromverbrauch in Deutschland zu 50 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Mit dem EEG erhalten Anlagebetreiber 15 bis 20 Jahre lang eine festgelegte Vergütung für ihren erzeugten Strom, und Netzbetreiber werden zu dessen vorrangiger Abnahme verpflichtet. Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponie-, Klär- und Grubengas, Biomasse, Geothermie. Die EEG-Umlage wird seit 01.10.2000 erhoben.
Wieviel Cent Stromsteuer sind im Preis für eine Kilowattstunde enthalten?
Seit 1.1.2003 sind 2,05 Cent Stromsteuer im Preis einer kWh enthalten.
Wie ergibt sich die Höhe meiner Abschlagszahlungen?
Die Höhe der Abschlagszahlungen errechnet sich aus dem voraussichtlichen Jahresverbrauch. Anhand des Jahresverbrauchs wird ein voraussichtliches Jahresverbrauchsentgelt ermittelt, welches auf elf Abschlagszahlungen und eine Jahresrechnung verteilt wird.
Wie oft bezahle ich Abschläge?
Die Stadtwerke Eisenberg Energie GmbH stellt 11 monatliche Abschläge in Rechnung. Die Abschläge für Tarifkunden sind in der Regel zum 10. eines Monats fällig. Im Januar, unser Monat der Jahresverbrauchsabrechnung, wird keine Abschlagszahlung erhoben. Der erste Abschlag in einem neuem Jahr ist am 10. Februar fällig. Sie werden von uns per Post darüber informiert.
Wie bekomme ich Baustrom?
Der Bauherr veranlasst über einen Elektroinstallateur eine Anmeldung bei der Stadtwerke Eisenberg Energie GmbH. Diese sollte möglichst 2 Wochen vor dem Termin der gewünschten Stromlieferung vorliegen.
Der Baustromanschluss bleibt so lange bestehen, bis das Gebäude bezugsfertig ist, das heißt die Installationsanlage des Gebäudes ordnungsgemäß in Betrieb genommen werden kann.
Entsprechende Informationen finden Sie bei Ihrem Netzbetreiber. Für das Stadtgebiet Eisenberg ist die Netzgesellschaft Eisenberg mbH zuständig. Den Antrag auf Baustrom finden Sie unter https://netz-eisenberg.de/einspeisung-regenerative-energien.html
Tariflich wird die bezogene elektrische Arbeit zu den Konditionen der Grund- und Ersatzversorgung abgerechnet.
Die Preise für Baustrom entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt der Grund- und Ersatzversorgung. Dies ist der Tarif mit den wir den bezogenen Strom in der Bauphase berechnen.
FAQ Preisbremse
Ab wann galt die Preisbremse?
Die Strompreisbremse galt seit Januar 2023 und kam bei uns in der Grundversorgung zum Einsatz. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar, März, April wurden im Mai 2023 von der Stadtwerke Eisenberg Energie GmbH ausgezahlt. Die Gas- und Wärmepreisbremse trat ebenfalls rückwirkend in Kraft und die Auszahlung umfasste die Monate Januar und Februar, März, April im Monat Mai.
Was ist der Zweck der Preisbremse?
Die Bundesregierung wollte mit den Preisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den erheblich gestiegenen Energiekosten entlasten.
Wie funktioniert die Preisbremse im Allgemeinen?
Der Kunde wird anhand seiner Verbrauchsprognose in eine Gruppe eingeteilt, diese stellt die Grundlage für die Berechnung des Entlastungskontingents sowie des Referenzpreises dar:
Strom | Gas | Fernwärme |
größer/gleich 30.000 kWh pro Jahr | größer/gleich 1.500.000 kWh pro Jahr | größer/gleich 1.500.000 kWh pro Jahr |
80 % der Jahresverbrauchsprognose (letzte gültige Anfang 2023) | 80 % der Jahresverbrauchsprognose (in 09/2022) | 80 % der Jahresverbrauchsprognose (in 09/2022) |
Referenzpreis: 40 ct/kWh | Referenzpreis: 12 ct/kWh | Referenzpreis: 9,5 ct/kWh |
Erläuterung Referenzpreis: einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inkl. der Umsatzsteuer
Die Preisbremse funktioniert wie folgt:
Für 80 bzw. 70 Prozent des persönlich prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel basierend auf den Vorjahresverbrauchsdaten) - das sogenannte Entlastungskontingent - wird der Arbeitspreis auf den Referenzpreis begrenzt. Der Verbrauch, der über das Entlastungskontingent hinausgeht, wird zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet.
Was bedeutet die Preisbremse konkret für Sie?
Der jährliche Entlastungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis und Ihrem aktuellen Vertragspreis, multipliziert mit Ihrem Entlastungskontingent. Dieser Betrag wurde auf Ihre Abschlagszahlungen aufgeteilt, wodurch sich Ihre bisherigen monatlichen Abschläge reduziert haben.
Beispielrechnung im Tarif STADT – GAS Midi:
80 % der Jahresverbrauchsprognose in 09/2022 (z. B. 30.000 kWh) zu einem Referenzpreis von 12,00 ct/kWh.
Rechnung:
24.000 kWh 80 % zu 12 ct/kWh
6.000 kWh 20 % zu 15,8296 ct/kWh
Jahresentlastung: 24.000 x (15,8296 ct/kWh – 12 ct/kWh) = 919,10 €
Wie sieht das Vorgehen bei tageszeitvariablen Tarifen (HT/NT-Abrechnung) aus?
Der maßgebliche Referenzpreis für die o. g. Netzentnahmen setzt sich ab dem 1. August 2023 (einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche zusammen.
Wie sieht die Preisbremse auf der Jahresverbrauchsabrechnung aus?
Der Entlastungsbetrag wird auf der Rechnungsübersicht als separater Posten ausgewiesen. Detaillierte Informationen zur Ermittlung des Entlastungsbetrages sowie etwaiger unterschiedlicher Zeiträume finden Sie weiter hinten in Ihrer Rechnungsübersicht. Der Entlastungsbetrag wird hierfür auf das Jahr gerechnet und durch die Anzahl der Tage (Gas) bzw. Monate (Strom) geteilt, um den für den jeweiligen Zeitabschnitt gültigen Entlastungsbetrag zu ermitteln.
Was galt, wenn ich gerade umgezogen war?
In diesem Fall wurde nicht der eigene Vorjahresverbrauch, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung als Grundlage verwendet.
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung sowie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.