Grund- und Ersatzversorgung
Preisblatt Grundversorgung (gültig ab 01.04.2024)
Preisblätter Ersatzversorgung (gültig ab 01.04.2024)
- Ersatzversorgung für Haushaltskunden ohne Leistungsmessung
- Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden ohne Leistungsmessung
Preisblatt Grundversorgung (gültig ab 01.01.2024)
Preisblatt Grundversorgung (gültig ab 01.10.2023)
Preisblätter Ersatzversorgung (gültig ab 01.10.2023)
- Ersatzversorgung für Haushaltskunden ohne Leistungsmessung
- Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden ohne Leistungsmessung
Preisblatt Grundversorgung (gültig ab 01.07.2023)
Preisblätter Ersatzversorgung (gültig ab 01.07.2023)
- Ersatzversorgung für Haushaltskunden ohne Leistungsmessung
- Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden ohne Leistungsmessung
Preisblätter Ersatzversorgung (gültig ab 01.05.2023)
- Ersatzversorgung für Haushaltskunden ohne Leistungsmessung
- Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden ohne Leistungsmessung
Preisblatt Grundversorgung (gültig ab 01.01.2023)
Was bedeutet Grund- und Ersatzversorgung?
Zahlt ein Energielieferant beispielsweise die Netzentgelte nicht wie vereinbart an den Netzbetreiber, die Vertragsumstellung bei einem Lieferantenwechsel verzögert sich oder der Lieferant meldet gar die Insolvenz an, kann ein Haushaltskunde in die Ersatzversorgung fallen.
Zuständig für die Ersatzversorgung ist der örtliche Grundversorger, also der Energieversorger, welcher die meisten Haushaltskunden mit Strom und/oder Gas beliefert. In der Stadt 07607 Eisenberg (inklusive Kursdorf) ist das die Stadtwerke Eisenberg Energie GmbH.
Damit es zu keiner Versorgungsunterbrechung (Sperrung) kommt, wird die Energielieferung über das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz also grundsätzlich mit der sogenannten Ersatzversorgung gesichert. Der Ersatzversorger übernimmt somit auf jeden Fall nahtlos die Belieferung mit Strom oder Gas an die betroffenen Haushaltkunden.
Werden Sie aus dem Mitteldruck- oder Mittelspannungsnetz oder aus dem Hochdrucknetz versorgt oder übersteigt Ihr Stromverbrauch die Grenze von 100.000 kWh/Jahr oder der Gasverbrauch die Grenze von 1.500.000 kWh/a dann sieht das Energiewirtschaftsgesetz keine Ersatzversorgungspflicht des jeweiligen Grundversorgers im Netzgebiet vor. Gern prüfen wir in diesem Fall die Möglichkeit einer Versorgung über einen individuellen Liefervertrag durch die Stadtwerke Eisenberg. Bitte bedenken Sie, dass die Prüfung und eine mögliche Vertragsabwicklung hier einige Zeit Vorlauf benötigen. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf hierzu direkt an unsere Geschäftsführerin Frau Pohl unter Telefon 036691 666-20.
Was passiert, wenn ich als Haushaltskunde betroffen bin?
Sie erhalten von uns als Grundversorger schriftlich eine Mitteilung über Beginn und Ende der Ersatzversorgung. Es ist kein Vertragsabschluss nötig bei der Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung erfolgt maximal 3 Monate und es gilt keine Kündigungsfrist. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, einen neuen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung zu beauftragen. Sobald Sie einen neuen Strom- oder Gasvertrag abgeschlossen haben, endet die Ersatzversorgung. Wichtig: Spätestens nach Ablauf der 3 Monate Ersatzversorgung müssen Sie einen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben.
Gesetzliche Grundlage: §38 EnWG, §3 StromGVV, §3 Gas GVV